Betriebsrentenstärkungsgesetz – Wichtige Information für Arbeitgeber!

Zum 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Das Gesetz umfasst eine Vielzahl von Änderungen, mit dem Ziel, die betriebliche Altersversorgung in Ihrem Unternehmen zu stärken. Ein weiteres Ziel der Reform ist die Einbeziehung möglichst vieler Mitarbeiter, unabhängig vom Einkommen, in eine zusätzliche Altersversorgung. Für Sie sind zunächst einmal die nachstehenden Punkte von Bedeutung:

Förderbeitrag für Geringverdiener

Sie als Arbeitgeber können einen Förderbeitrag in Höhe von 30 % des entrichteten Beitrags erhalten, wenn Sie einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 240 € bis 480 € pro Kalenderjahr leisten. Der Förderbeitrag ist an diese Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Zuschuss muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen.
  • Ihr Arbeitnehmer befindet sich bei Ihnen im 1. Dienstverhältnis.
  • Die Versicherungstarife müssen ungezillmert sein.
  • Der laufende Arbeitslohn des Arbeitnehmers (ohne sonstige Bezüge z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) darf im Lohnzahlungszeitraum nicht mehr als 2.200 € monatlich betragen.
  • Für die Förderberechtigung ist ausschließlich das Gehalt zum Zeitpunkt der Zahlung des Beitrages maßgeblich.
Anhebung des steuerlichen Fördervolumens von bisher 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West)
  • Es können ab dem 1. Januar 2018 insgesamt 8 % der BBG steuerfrei in eine Direktversicherung oder Pensionskasse eingezahlt werden.
  • Bereits in der Vergangenheit geleistete Beiträge unterschiedlicher steuerlicher Behandlung müssen angerechnet werden.
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen

Sie sind als Arbeitgeber zur Weitergabe Ihrer Sozialversicherungsersparnisse (max. 15 % des umgewandelten Entgelts) an den Arbeitnehmer verpflichtet. Dieser Zuschuss ist von Beginn an unverfallbar.
Bei Bestandsverträgen bis einschließlich 31.12.2018 besteht diese Verpflichtung ab dem 1.1. 2022.
Sollten Sie bereits in Ihrem Betrieb einen Zuschuss zur Gehaltsumwandlung zahlen, empfehlen wir zur Klarstellung den ausdrücklichen Hinweis auf eine Anrechnung dieser Zahlung auf die kommende gesetzliche Regelung!

Weitergehende Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz erteilen wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns an unter 0371 27830.