Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gewährt wegen der Coronakrise unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragsstundung.
Das Ausmaß der wirtschaftlichen Einbußen durch die Coronakrise sind noch nicht absehbar, aber gewiss – auch in der Landwirtschaft. Deshalb bietet die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eine Stundung der Beiträge an.
Gesetzliche Grundlage ist vorhanden
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie Alters-, Kranken- und Pflegekasse fällige Beiträge stunden. Voraussetzung ist, dass die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die beitragspflichtigen Unternehmer verbunden wäre.
Voraussetzungen für Stundung wegen Coronakrise
Befindet sich ein Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Pandemie in
Zahlungsschwierigkeiten, sind ab sofort folgende Zahlungserleichterungen möglich:
- Stundung auf schriftlichen Antrag im Einzelfall mit kurzer Begründung. Dabei werden die Anforderungen auf ein Minimum beschränkt. Auf die grundsätzlich erforderliche Verzinsung wird verzichtet.
- Mahnungen und Vollstreckungen werden zunächst bis Ende Juni 2020 ausgesetzt.
- Werden Beitragsfälligkeiten nicht eingehalten, fallen auch ohne Mahnung Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent pro Monat an. Auf diese Säumniszuschläge wird zunächst bis Ende Juni verzichtet.
Vor einer Stundung sind vorrangig Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder zu nutzen. Denn es muss bedacht werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der SVLFG auch von der Zahlung der Beiträge abhängig ist.
Die SVLFG wird die Zahlungserleichterungen im Einzelfall schnell und pragmatisch einräumen. Versicherte sollten sich bei finanziellen Engpässen so schnell wie möglich mit der SVLFG in Verbindung setzen (versicherung@svlfg.de).