Die Betriebsrente wird reformiert!

Wichtige Information zur Altersversorgung  – Die Betriebsrente wird reformiert!

Das Bundeskabinett hat kurz vor Ende der laufenden Legislaturperiode noch ein bedeutendes Reformvorhaben auf den Weg gebracht, welches von erheblicher Tragweite für die Betriebsrente ist, das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Inzwischen hat am 7. Juli 2017 auch der Bundesrat dieses Gesetz genehmigt. Somit treten am 1. Januar 2018 wichtige Änderungen zur Betriebsrente in Kraft.

Ausgangspunkt war die Überlegung, und auch die erklärte Absicht der Koalitionsparteien, die betriebliche Altersversorgung insbesondere in den klein- und mittelständischen Betrieben und bei den sogenannten Geringverdienern zu fördern und auszubauen.

Das Gesetz wird von Arbeitgebern, Gewerkschaften sowie vielen Versorgungsträgern begrüßt. Herzstück dieser Reform sind neue Handlungsoptionen für die Tarifvertragsparteien. Sie können zukünftig die Betriebsrente auf eine bisher nicht gekannte Art und Weise gestalten.  Es wird dann das Instrument der reinen Beitragszusage ergänzend zu den bestehenden Systemen geben.

Hier nun einige wichtige Regelungen im Einzelnen:

  • Durch das Betriebsrentengesetz legitimiert wird den Sozialpartnern ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen Beitragszusagen einzuführen. Hierdurch werden die Haftungsrisiken des Arbeitgebers im Vergleich zu heute spürbar gesenkt. Nichttarifgebundenen Arbeitgebern soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Zugang zu solchen Versorgungswerken ermöglicht werden.
  • Für Geringverdiener wird ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt. Der Förderbetrag beträgt 30 % auf Jahresbeiträge zwischen 240 bis 480 Euro. Der Förderbetrag richtet sich an Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro pro Monat.
  • Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen wird zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht. Neu beträgt dieser dann 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Sozialversicherungsrechtlich bleibt es weiterhin bei einem Freibetrag von 4 %.
  • Auch die sogenannte Vervielfältigungsregelung im Rahmen des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis wird vereinfacht und teilweise verbessert.
  • Für Neuzusagen als reine Entgeltumwandlungen wird ab 2019 ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % verpflichtend, für sogenannte „Altzusagen“ ab dem Jahr 2022.
  • Zusätzlich gibt es Verbesserungen bei der Riester-Rente. Die Grundzulage wird von 154 Euro auf 175 Euro erhöht. Die Einbindung von Riesterverträgen in die bAV wird zukünftig durch den Verzicht auf eine Doppelverbeitragung bei den Sozialabgaben aufgewertet.
  • In Zukunft erfolgt keine vollständige Anrechnung einer Betriebsrente auf die Grundsicherung. Dies ist bis heute ein großes Hindernis beim Abschluss einer zusätzlichen Altersversorgung. Künftig bleibt eine Zusatzrente aus der bAV in Höhe von ca. 200 Euro anrechnungsfrei.

Wir bzw. unsere Spezialisten stehen Ihnen für persönliche Gespräche über die Auswirkungen bzw. die Vorteile für Ihr Betriebsrentensystem gern zur Verfügung.
Gern können Sie mit uns auch einen persönlichen Termin vor Ort vereinbaren.