Die Ernte sicher eingefahren und gelagert

Auswinterung und Trockenheit machen in diesem Jahr die Ernte kompliziert. Zu erwartende Erträge werden nicht in der gewünschten Menge bzw. Qualität geerntet. Generell, aber besonders vor diesem Hintergrund, ist es wichtig, gesetzliche oder vom Versicherer vorgegebene Vorschriften zu beachten. Im Schadenfall kann die Leistung andernfalls gekürzt oder ganz verwehrt werden. Das kann bei der diesjährig zu erwartenden Erntesituation zu einem großen finanziellen Engpass führen.

Im landwirtschaftlichen Bereich gibt es viele Regeln. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollte man diese Regeln kennen und beachten. Dazu zählen unter anderem folgende Beispiele:

  • Die zulässigen Nutzlasten eines Fahrzeuges sind gesetzlich vorgeschrieben, werden aber oft überschritten. So geschehen zum Beispiel bei einem unserer Kunden, der seinen 18 t- Hänger mit 24 t beladen. Nach einer zu schnell durchfahrenen Kurve kippte das Fahrzeug um. Dadurch entstand ein Schaden in Höhe von mehreren tausend Euro.
  • Bei Schleppern und Anhängern beträgt die höchstzulässige Breite 2,55 m. Anbaugeräte am Traktor und Anhänger sowie die Transportbreite von selbstfahrenden und gezogenen Arbeitsmaschinen dürfen 3 m nicht überschreiten.
  • Erntemaschinen sind größer bzw. breiter als die im öffentlichen Straßenverkehr erlaubten Fahrzeuge. Deshalb sind für solche Fahrzeuge Ausnahmegenehmigungen für Fahrten auf öffentlichen Wegen notwendig. Beim Umsetzen dieser Maschinen ist eine Absicherung durch ein Begleitfahrzeug vorgeschrieben. Geschieht dies nicht, kann es leicht zu Unfällen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen. Aufgrund des fehlenden Begleitfahrzeuges kollidierte in einem Fall ein junger Motorradfahrer frontal mit einem Mähdrescher. Der entstandene Personenschaden (langjährige bzw. lebenslange Behandlungskosten, Verdienstausfall, usw.) beträgt 1,8 Mio. Euro.
  • Mähdrescher dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nie mit montierten Schneidwerk fahren, sondern müssen dies auf einem dafür vorgesehenen Schneidwerkswagen transportieren. Die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen für das Umsetzen von überbreiten Maschinen über öffentliche Straßen sollten rechtzeitig beantragt und müssen während der Fahrt mitgeführt werden.
  • Für LKW ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger besteht ein Sonntagsfahrverbot, ausgenommen jedoch für land- oder forstwirtschaftliche Transporte. Beim Befördern der Ernteerzeugnisse sollte man beachten, dass eine Entfernung von mehr als 100 km vom Betrieb nicht mehr als Werks- sondern Güterverkehr gilt. Sollten Transporte außerhalb dieser Grenzen durchgeführt werden, benötigt das ziehende Fahrzeug einen Fahrtenschreiber. Transporte führten einen gvf-Kunden ca. 120 km von seinem Betrieb entfernt zu einer Mühle. Der junge Fahrer, der einen Führerschein der Klasse T besaß, führte einen Traktor mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km / h und wurde in einen Unfall verwickelt. Der Versicherer kürzte die Schadenzahlung, weil der Fahrer keinen Führerschein für den Güterverkehr besaß.
  • Bei Maschinen, die noch heiß abgestellt werden, sollte ein Mindestabstand von 5 m eingehalten werden. Eine Heupresse entzündete sich durch einen elektrischen Defekt. Das Feuer griff auf die zu nah stehenden Traktoren über und der Versicherer kürzte die Leistung. Ein weiterer großer Brandschaden ereignete sich vor einigen Jahren: Drei Mähdrescher wurden während der Ernte auf dem Betriebsgelände zu nah aneinander abgestellt. Kurze Zeit später fing eine der Maschinen Feuer, welches sich schnell auf die anderen Fahrzeuge ausbreitete.
  • Bei der Lagerung von Ernteerzeugnissen (Heu und Stroh) außerhalb von Gebäuden ist gemäß den Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft ein Abstand von mindestens 25 m zu Gebäuden bzw. öffentlichen Wegen und Plätzen einzuhalten. Die Temperatur von gelagertem Erntegut muss regelmäßig kontrolliert werden. Die Messergebnisse sind entsprechend zu dokumentieren, z.B. in Heumesskalendern. Die wechselnden Witterungsverhältnisse in den letzten Wochen haben eine sorglose Ernte unmöglich gemacht, was Brände in den letzten Tagen leider bestätigt haben. Ein Bergeraum voll frischem Heu brannte vier Wochen nach der Einlagerung ab. Das Erntegut war zu heiß geworden und entzündete sich bei der Auslagerung. Daher sollte bei Temperaturen im Erntegut über 60 Grad die Feuerwehr benachrichtigt werden.