Während langsame Fahrzeuge derzeit in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung mitversichert sind, plant die Bundesregierung ein Gesetz, demzufolge für solche selbstfahrenden Arbeitsmaschinen eine eigene Haftpflichtversicherung notwendig ist.
- Bundesregierung plant Haftpflichtversicherung für langsame Arbeitsmaschinen
- Hohe Belastung für Halter von langsamen Arbeitsmaschinen
- GDV: Aktuelle Rechtslage ist klar, praktikabel, kostengünstig
Bislang sind Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h pauschal in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung mitversichert. Wenn es nach der Bundesregierung geht, soll sich das ändern. Denn sie plant eine extra verpflichtende Versicherung für Gabelstapler, Mähdrescher, aber auch Aufsitzrasenmäher und hält sich dabei an die EU-Richtlinie 2021/2118 („KH-Richtlinie“)
Hohe Belastung für Halter von langsamen Arbeitsmaschinen
Der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen, warnt vor zusätzlichen Belastungen für Betreiber solcher selbstfahrenden Maschinen – ob gewerblich, landwirtschaftlich oder privat: „Seit Jahrzehnten sind langsame Fahrzeuge wie Landmaschinen in betrieblichen Haftpflichtversicherungen und Aufsitzrasenmäher in privaten Haftpflichtversicherungen problemlos pauschal mitversichert. Jetzt will die Regierung so hohe Versicherungssummen hierfür vorschreiben, dass mehrere hunderttausend Versicherungsverträge geändert werden müssten – mit der Folge, dass viele Versicherte mehr zahlen würden als bisher.“
Aktuelle Rechtslage ist klar, praktikabel, kostengünstig
Die aktuelle Lösung ist laut Asmussen „klar, praktikabel, kostengünstig und vollkommen ausreichend“. „Uns ist nicht ein Schadensfall bekannt, in dem der Versicherungsschutz der Allgemeinen Haftpflichtversicherung nicht ausgereicht hätte“, so der GDV-Hauptgeschäftsführer. Der Verband kritisiert, dass Halter nach dem Willen der Bundesregierung über Haftpflichtversicherungen mit so hohen Versicherungssummen verfügen müssen, wie sie auch für Pkw und Lkw gelten. Wer dieser neuen Pflicht nicht nachkommt, würde zudem nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begehen, sondern sich strafbar machen. Im schlechtesten Fall droht dann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, zudem könnte das Fahrzeug eingezogen werden. Die Versicherer plädieren hingegen dafür, die derzeit geltende Regelung auch in Zukunft unverändert beizubehalten.