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Einkommensteuer: Mehr Flexibilität für Landwirte

Zusätzliche Hilfe in der Coronakrise: Landwirte können bei der Einkommensteuer auch das Kalenderjahr wählen.

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch eine Flexibilisierung in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) beschlossen: Den Land- und Forstwirten wird die Möglichkeit eingeräumt, anstatt des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahres das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu wählen.

Änderung bringt Verfahrenserleichterung

Das Bundeslandwirtschaftsministerium begrüßt diese Erleichterung für Land- und Forstwirte. Die neue Regelung kann für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die neben dem landwirtschaftlichen Betrieb auch einen Gewerbebetrieb haben, eine Verwaltungserleichterung bringen. Denn sie können künftig für beide Betriebe das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr anwenden.

Flexibilisierung bei Einkommensteuer jetzt für alle Land- und Forstwirte

Bisher konnten schon Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe wählen. Jetzt gilt dies für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. An der wichtigen Regelung zum abweichenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr in Paragraph 4a Einkommensteuergesetz ändert sich dadurch nichts. Alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe können damit auch weiterhin beim abweichenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr bleiben und müssen dazu nichts veranlassen.