Wenn Landwirte aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit ganz oder teilweise nicht mehr arbeiten können, erhalten sie eine Erwerbsminderungsrente.
- Wer hat Anspruch auf die Erwerbungsminderungsrente?
- Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- So wird die Erwerbsminderungsrente berechnet
- Weitere Informationen
Eine schwere Erkrankung oder ein Unfall können in der Landwirtschaft dazu führen, dass es nicht mehr möglich ist, bis zur regulären Altersgrenze zu arbeiten. Betroffene haben in diesem Fall die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Der Erhalt ist jedoch mit zahlreichen Hürden verbunden, die für viele Landwirte oftmals zu hoch sind. Deshalb empfiehlt sich zusätzlich auch noch der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, die dafür sorgt, dass der Betrieb weitergeführt werden kann und das Familieneinkommen gesichert ist.
Erwerbsminderungsrente: Wer hat als Landwirt Anspruch?
Grundsätzlich wird die Alterssicherung der Landwirte von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt. Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dabei auch ein Anspruch auf Renten wegen Erwerbsminderung. Wenn ein Landwirt nicht mehr arbeitsfähig ist, dann soll die Erwerbsminderungsrente sein Einkommen ersetzen. Ist er hingegen nur mehr zum Teil arbeitsfähig, kompensiert die Rente die teilweise finanziellen Ausfälle durch teilweise Erwerbsminderung.
Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente
Für den Erhalt der Erwerbsminderungsrente sind Voraussetzungen festgelegt.
- Die Rente für arbeitsunfähige Landwirte wird nur auf Antrag ausbezahlt.
- Es muss eine vollständige oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen. Wer nach ärztlicher Prüfung Arbeiten im Umfang von mindestens drei und weniger als sechs Stunden pro Tag durchführen kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert. Eine volle Erwerbsminderung liegt hingegen dann vor, wenn das tägliche Arbeitsvermögen nach ärztlicher Prüfung weniger als drei Stunden umfasst.
- Die Wartezeit von fünf Jahren muss erfüllt sein. Das bedeutet, Landwirte müssen für fünf Jahre als Versicherter der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) angehört haben, bevor sie eine Rente beziehen können.
- Die Landwirte müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge oder gleichgestellte Beiträge in anderen Vorsorgesystemen geleistet haben.
Wie berechnet sich die Erwerbsminderungsrente für Landwirte?
Die Rentenhöhe berechnet sich individuell aus den bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung gezahlten Beiträgen. Wer früher in Rente geht, erhält in der Regel Zurechnungszeiten, muss aber auch Abschläge bei seiner Rentenberechnung in Kauf nehmen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der SVLFG.