blühfläche
Foto: Jürgen Fälchle - stock.adobe.com (Symbolbild)
Deutschland setzt jetzt auf nationaler Ebene die GAP-Ausnahmeregeln für nichtproduktive Flächen um.
  • EU-Kommission erleichtert die Bewirtschaftung nichtproduktiver Flächen
  • Deutschland setzt neue GAP-Regelung um
  • Leguminosen und Zwischenfrüchte auf Flächen möglich
  • Auswirkung auf freiwillige Öko-Regelung

Die Europäische Kommission hat Anfang des Jahres beschlossen, dass Landwirte einen Teil der nichtproduktiven Flächen bewirtschaften dürfen. Hintergrund ist die Situation vieler landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund Teuerungen von Betriebsmitteln und Krisen, wie dem Ukrainekrieg. Nun startet Deutschland die nationale Umsetzung der Ausnahme. Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hat die GAP-Ausnahme-Verordnung unterzeichnet. Mit der zeitnahen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt die Regelung in Kraft. Landwirte können die Ausnahmeregelungen nun bei ihrer Anbauplanung und der laufenden Antragstellung für die EU-Agrarförderung 2024 berücksichtigen.

GAP: Leguminosen und Zwischenfrüchte auf Flächen möglich

Mit der sogenannten Zweiten GAP-Ausnahme-Verordnung können Landwirte den GLÖZ-Standard 8 in im Antragsjahr 2024 nicht nur mit brachliegendem Ackerland und Landschaftselementen erfüllen, sondern auch durch den Anbau von Leguminosen oder Zwischenfrüchten nach einer Hauptkultur. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allerdings nicht erlaubt. Insgesamt müssen Betriebe in Deutschland mindestens vier Prozent ihrer Ackerflächen für GLÖZ 8 reservieren. Durch die Anrechnungsoption erhalten die Betriebe mehr Flexibilität, um diesen Standard zu erfüllen.

Auswirkung auf freiwillige Öko-Regelung

Die neue Regelung hat auch Auswirkungen auf die freiwilligen Öko-Regelungen. Bei der Öko-Regelung 1a (Brachflächen) ist es nicht erforderlich, zunächst vier Prozent Brachen oder Landschaftselemente zu erbringen. Das war vergangenes Jahr noch anders. Jetzt kann auch auf der Erfüllung von GLÖZ 8 mit der Anrechnungsoption aufgesetzt werden. Bereits angelegte Ackerbrachen können also in die Öko-Regelung eingebracht werden, wenn GLÖZ 8 durch Ackerflächen mit Leguminosen, Zwischenfrüchten oder Landschaftselementen erfüllt wird. Zudem regelt die Verordnung, dass Flächen mit Leguminosen, die für die Anrechnungsoption zu GLÖZ 8 herangezogen werden, nicht gleichzeitig für die Erfüllung der Öko-Regelungen 2 (Vielfältige Kulturen) und 6 (Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel) berücksichtigt werden können.