Eine häufige diskutierte Frage ist die nach der Gültigkeit der Regel “rechts vor links” auf dem Betriebsgelände. Auch nach einem Unfall in Brandenburg wurde diese Frage an uns herangetragen. Zwei Mitarbeiter hatten mit ihren privaten Pkw einen Unfall auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers. Mitarbeiter A war auf dem vermeintlichen Hauptweg von links gekommen und hatte nicht nach Mitarbeiter B, der von einem kleineren Weg von rechts kam, geschaut.
Beide Mitarbeiter fühlten sich nicht schuldig. Mitarbeiter B berief sich auf die Regelung “rechts vor links”, Mitarbeiter A wehrte ab, dass dies auf dem Betriebsgelände nicht gelte. Der Schaden wurde daraufhin beiden Kfz-Haftpflichtversicherern gemeldet. Mitarbeiter B bekam recht, da es sich bei dem Betriebsgelände um ein bedingt öffentliches Gelände handelte.
Grundsätzlich gilt:
Wenn das Gelände (bedingt) öffentlich zugänglich ist, gelten die Regeln der StVO, also auch die Regel “rechts vor links”. Ein Gelände ist bereits dann öffentlich zugänglich, wenn das Tor geöffnet ist. Auch eine Sperrschild vor dem Betriebsgelände ändert nichts an dieser Regelung. Die meisten Betriebsgelände von landwirtschaftlichen Betrieben zählen daher zum bedingt öffentliche Gelände.
Ist das Betriebsgelände tatsächlich nicht zugänglich – also vollständig umzäunt, und alle Tore ständig geschlossen – gelten die Regeln der StVO nicht. In diesem Fall kann der Eigentümer eigene Regeln für das Fahren auf dem Betriebsgelände festlegen.
Was muss bei der Fahrt auf dem Betriebsgelände noch beachtet werden?
Auch wenn die Regel “rechts vor links” gilt, verlangt die Rechtsprechung eine gegenseitige besondere Rücksichtnahme. Es ist demnach auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten und mit einer angepassten Geschwindigkeit zu fahren.
Ist das Betriebsgelände (bedingt) öffentlich zugänglich, gelten die gesetzlichen Regelungen nicht nur bei der Vorfahrt. Mitarbeitern ohne Führerschein dürfen in diesem Fall auch keine Fahrzeuge steuern. In manchen Betrieben ist es üblich, dass Auszubildende, die noch keinen Führerschein haben, mit den Betriebsfahrzeugen wie etwa Traktoren, Radladern und Futtermischwagen fahren. Kommt es dabei zu einem Unfall, erhält der Auszubildende eine Sperre zum Erwerb seines Führerscheins.