Eine Frage, wie sie unter Landwirten und Mitarbeitern, die oft auch ein freundschaftliches Verhältnis pflegen, oft gestellt wird. Grund dafür kann ein Defekt an der eigenen Maschine sein oder weil der eigene für eine bestimmte Tätigkeit etwa zu schwach ist. Es ist auch nichts unverfängliches, wenn man sich kennt und vertraut.
Was, wenn’s kracht?
Jens K. arbeitet seit fünf Jahren im Betrieb von Landwirt Friedrich L. Mit der Zeit hat sich ein freundschaftliches Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebaut. K. baut gerade ein Häuschen für sich und seine Familie. Es ist naheliegend, dass er sich für gewisse Arbeitsschritte eine Zugmaschine von seinem Chef ausleiht. Warum teuer Arbeitsgeräte anmieten, wenn es so auch geht.
Doch dann passierte es. K. rutscht mit dem Trecker auf dem unwegigen Baugelände ab und rutscht in die Baugrube gegen eine bereits stehende Mauer. Nicht nur das Mauerwerk ist beschädigt, auch die Kabinentür des Fahrzeuges ist eingedrückt. Den Schaden am Haus übernimmt die Haftpflichtversicherung des Landwirtes, also des Verleihers, was aber Auswirkungen auf die Schadensquote des Versicherungsnehmers hat. Der Schaden am Fahrzeug ist nur mit einer entsprechenden Kaskoversicherung gedeckt. Aus vertragsrechtlicher Sicht könnte der Landwirt den Angestellten auf Schadenersatz verklagen.
Denn was vielen nicht geläufig ist: Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag. Sobald der Fahrzeugbesitzer zusagt, das Fahrzeug zu verleihen und der Bekannte es übernimmt, ist der Vertrag „unterzeichnet“. Der „Fahrer auf Zeit“ ist somit auch verpflichtet, das Fahrzeug unbeschädigt zurück zu geben.
Experten raten, nur Fahrzeuge zu verleihen, bei denen eine Vollkasko besteht oder vor der Übernahme schriftlich zu vereinbaren, wer im Schadensfall die Kosten übernimmt. Wenn man sich auf die Kaskoversicherung verlässt, sollte man allerdings vorher nachschauen, wer als Fahrer zugelassen ist. Im Zweifelsfall wird empfohlen, bei der Versicherung nachzufragen und den Entleiher eintragen zu lassen.