Im Hauruckverfahren hat der Deutsche Bundestag am 30. November das neue Energiesammelgesetz beschlossen. Danach werden bis zum April 2019 die Solarstromvergütungen bei neuen Projekten auf baulichen Anlagen zwischen 40 und 750 kWp vorzeitig um rund 14 Prozent gekürzt. Das betrifft vor allem auch landwirtschaftliche Betriebe, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage ihre Dächer sanieren und damit zukunftssicher machen wollen.
Es war ein gängiges System – zum Nutzen aller Beteiligten: Errichter und Betreiber von Photovoltaik(PV)-Anlagen pachteten von Landwirten vorhandene Dachflächen. Anstelle einer Pachtzahlung, wurden die häufig sanierungsbedürftigen und asbestbelasteten Dachhäute zuvor von den späteren Betreibern der PV-Anlagen saniert. Der landwirtschaftliche Betrieb konnte die Hallen zukünftig sicher weiter nutzen, sparte sich Eigenkapital und der Betreiber konnte ebenfalls noch eine Rendite erwirtschaften. Basis des Modells war eine Vergütung nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) für Aufdachanlagen, die eine garantierte Vergütung des produzierten Stroms für die nächsten 20 Jahre sicherstellte. Quasi über die Nacht hat die Politik nun beschlossen, diese garantierte Vergütung bis April um rund 14 % zu senken.
Der durch die Reduzierung der Einspeisevergütung eintretende Sparzwang lässt die Befürchtung keimen, dass der ein oder andere „übermäßig geschäftstüchtige“ Projektentwickler und Betreiber hier auf Kosten der landwirtschaftlichen Betriebe bzw. der Qualität der Dachsanierungen sparen möchte. Schwarze Schafe gibt es leider in jeder Branche…
Allen landwirtschaftlichen Betrieben sei daher an dieser Stelle geraten, sich vor Unterschrift möglicher Dachnutzungsverträge für PV-Anlagen das Kleingedruckte genau anzusehen. Bei der Durchsicht solcher Verträge sollten Sie sich unter anderem folgende Fragen vor Auge halten:
- Ist der Vertragsinhalt klar formuliert, verstehe ich wirklich, was gemeint ist?
- Wie schnell soll die PV-Anlage errichtet werden? Kann ich den Vertrag kündigen, wenn mit dem Bau der PV-Anlage innerhalb gewisser Fristen nicht begonnen wird?
- Im Falle einer Dachsanierung – weiß ich genau, wie und mit welchem Material mein Dach saniert wird? Ist sichergestellt, dass beispielsweise Asbest ordnungsgemäß entsorgt wird?
Im Zweifel gilt auch hier – wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich vor einer Vertragsunterzeichnung fachkundig beraten. Wir empfehlen Ihnen unsere auf Agrarrecht spezialisierten Partner von LASCAR | Rechtsanwälte als erste Anlaufstation.
Hat man den für sich richtigen Projektentwickler und Betreiber gefunden – dann zögern Sie nicht und setzen das Projekt um. Zeit ist Geld und die nächste Reduzierung der Einspeisevergütung kommt bestimmt.
Bedeutet dies das Ende für das System?
“Nein, aber die Herausforderungen in den einzelnen Projekten werden sicherlich größer, um zukünftig einen wirtschaftlichen Betrieb der PV-Anlagen in solchen Konzepten sicherzustellen. Der Gürtel wird überall enger geschnallt werden müssen – auch bei den möglichen Pacht- und Sanierungszahlungen an die Gebäudeeigentümer,“ resümiert Sylvia Borgschulte. Sie ist Projektverantwortliche für den Bereich der Erneuerbaren Energien bei der JL re. GmbH, die sich unter anderem auf die Umsetzung solcher PV-Anlagenkonzepte im landwirtschaftlichen Umfeld spezialisiert hat. „Auch die geänderten Vergütungssätze ändern nichts an meinem Credo: Ich möchte Landwirte, die sich beim Blick auf ihre sanierten Dächer sicher sind, eine gute und richtige Entscheidung getroffen zu haben“, fasst Borgschulte ihren Ansatz zusammen. Sollten Sie weitere Fragen haben, beantwortet Ihnen Frau Borgschulte sie gern unter: Tel.: +49 (0) 30 – 44 00 91 60, E-Mail: sylvia.borgschulte [at] jl-re.de
Das rät der Anwalt
Clas-Erik v. Nottbeck, Rechtsanwalt bei der Kanzlei LASCAR, ist auf Agrarrecht spezialisiert und hat folgenden Hinweis: “Die für eine „Dachverpachtung gegen Dachsanierung“ abzuschließenden Verträge sind komplexe Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien. Ganz verschiedene Vertragstypen werden in einer solchen Vereinbarung miteinander verknüpft, deren Zusammenspiel für das ungeübte Auge nicht immer klar erkennbar ist. Immer wieder versuchen Projektentwickler oder Investoren gerade bei der sich ändernden Förderungsumgebung Renditechancen durch unklare Vertragsgestaltung zu erhalten oder zu erhöhen.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Abschluss solcher Verträge sehr langfristige und weitreichende rechtliche Bindungen (regelmäßig unter anderem auch grundbuchliche Bindungen) bedeutet, sollte man über die wechselseitigen Rechte und Pflichten in vollem Umfang orientiert sein. Dies insbesondere für den Fall, dass ein solcher Vertrag notleidend, oder nicht wie vereinbart abgewickelt wird. Nur auf diese Weise kann man unangenehme und mitunter bedrohliche Überraschungen vermeiden.
Da jeder Projektentwickler im Markt seine eigenen Vertragswerke nutzt, die von sehr unterschiedlicher juristischer Güte sind, haben sich belastbare Musterverträge bislang nicht herausgebildet. Gleichwohl gibt es Standards die zum Schutze der Interessen des Eigentümers keinesfalls unterschritten werden sollten. Die Frage, ob der vorgelegte Vertragsentwurf diese Eigenschaften aufweist, wird Ihnen jeder auf diesem Gebiet erfahrene und kundige Rechtsanwalt gerne beantworten.” Sollten Sie weitere Fragen haben, erreichen Sie die Rechtsanwälte von LASCAR unter: Tel.: +49 (0) 30 – 32 51 21 50 oder per E-Mail: info [at] lascarlegal.de