Wer keine Leistungen der LKK in Anspruch nimmt, bekommt eine Prämie. Gesetzliche Vorsorge, Schwangerschaft und der Kinderarztbesuch bleiben dabei unberührt.
Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) können eine Prämie beantragen, wenn sie im abgelaufenen Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Voraussetzung ist, dass man länger als drei Kalendermonate dort versichert war und auch die über 18 Jahre alten Mitversicherten keine Leistungen beansprucht haben.
Formular zum Erhalt der Prämie online
Die Prämie beträgt ein Zwölftel der im Kalenderjahr gezahlten Beiträge. Wer nächstes Jahr für 2020 eine Prämie erhalten möchte, muss dies der LKK bis zum 30. September 2020 schriftlich mitteilen. Diese Frist gilt jedoch nur für diejenigen, die bisher noch keine Teilnahmeerklärung abgegeben haben. Wurde 2019 bereits eine solche eingereicht, so verlängert sich diese automatisch um ein Jahr, sofern sie nicht gekündigt wurde. Das Formular kann auf der Internetseite der SVLFG abgerufen werden.
Gesetzliche Vorsorgeuntersuchungen nicht betroffen
Gesetzliche Vorsorgeuntersuchungen können weiterhin erfolgen, ohne dass die Prämie entfällt. Dazu gehören unter anderem Leistungen der Primärprävention, zur Verhütung von Zahnkrankheiten, bei Schwangerschaft und Mutterschaft oder zur Früherkennung von Krankheiten. Dazu zählen zum Beispiel Krebsvorsorge oder Herz-Kreislauf-Check-up. Auch Schutzimpfungen oder Kindervorsorgeuntersuchungen zählen nicht zu den entsprechenden Leistungen. Mitversicherte Kinder unter 18 Jahren sind komplett ausgenommen. Das heißt, der Kinderarztbesuch schmälert die Prämie nicht. Der Antrag ist ein Jahr lang bindend. Er kann vom Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ansonsten verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.