Am 1. April 2024 endete die Frist für die bauliche Umsetzung der Ergänzung in der Unfallverhütungsvorschrift für Tierhalter. Für Milchviehbetriebe ändert sich der Umgang mit Zuchtbullen.
- Seit 1. April gilt die neue Unfallverhütungsvorschrift für Zuchtbullen
- Maßnahmen für den Schutz von Personen
- Kostenloses Webinar der SVLFG
Der Umgang mit Zuchtbullen darf nicht unterschätzt werden. Deshalb wurden entsprechende Vorschriften in die Regelungen zur Unfallverhütung in der Tierhaltung aufgenommen. Wie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mitteilt, muss das Tier während der Besamung oder einer Behandlung fixiert werden. Darüber hinaus darf ein Bulle im Milchviehstall nicht frei mit der Herde mitlaufen. Er braucht eine abgeschlossene, stabile Bucht. Die SVLFG empfiehlt, diese in den Kuhstall zu integrieren. Das vereinfacht das Handling der brünstigen Kühe und erhöht den Besamungserfolg.
Maßnahmen für den Schutz von Personen
Um den Betriebsleiter und die Mitarbeiter zu schützen, muss die Bucht über mindestens eine Personenfluchtmöglichkeit und eine Fixiereinrichtung sowie einen rutschfesten Boden verfügen. In der Praxis hat es sich laut SVLFG bewährt, dass Deckbullenbuchten als Zweiraumbuchten ausgeführt werden, die über mehrere Fixierplätze und Fluchtmöglichkeiten verfügen. Durch eine Einzäunung mit senkrechten Stangen im passenden Abstand können Personen den Gefahrenbereich schnell und sicher verlassen. Bevor man die Bucht betritt oder eine Kuh für den Deckakt zum Bullen bringt, muss dieser sicher fixiert sein. Diese Neuerungen beziehen sich ausschließlich auf die Deckbullenhaltung im Milchviehstall. Andere Haltungsformen, zum Beispiel die Weide- oder Mutterkuhhaltung, bleiben unverändert.
Unfallverhütungsvorschrift: SVLFG bietet kostenloses Webinar an
Die Sozialversicherung weist darauf hin, dass die Unfallverhütungsvorschriften seit 1. April bindend sind. Betriebe, welche die Regelungen noch nicht umgesetzt haben, sollten dies unverzüglich nachholen. Die SVLFG hat für den 17. April von 10 Uhr bis 12 Uhr ein zweites kostenfreies Webinar anberaumt, in dem Experten noch offene Fragen beantworten. Informationen zum Webinar erhalten Sie auf der Internetseite der SVLFG.