ein verletzter landwirt steht mithilfe von kürcken vor dem traktor und unterhält sich mit seinem sohn
Foto: S. Leitenberger/Adobe Stock (Symbolbild)

Wann muss ein Arbeitsunfall der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemeldet werden?

Unter bestimmten Umständen muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden. Auch die Wahl des behandelnden Arztes unterliegt Regelungen.
  • Ein Arbeitsunfall oder Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte müssen gegebenenfalls gemeldet werden.
  • Wann ist ein Arbeitsunfall meldepflichtig?
  • Welche Ärzte dürfen Arbeitsunfälle behandeln?
  • Weitere Informationen

Ein Unfall mit dem Traktor, ein Holzpfosten auf dem Bein oder über ein Hindernis gestürzt: Ein Unfall während landwirtschaftlicher Arbeiten ist schnell passiert. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) weist darauf hin, dass Arbeitsunfälle gegebenenfalls der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemeldet werden müssen. Auch Unfälle von und zur Arbeitsstätte gelten als Arbeitsunfall.

Wann ist ein Arbeitsunfall meldepflichtig?

Laut SVLFG muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden, spätestens wenn klar ist, dass der Verletzte länger als drei Tage ausfällt. Meldepflichtig ist der Arbeitgeber. Der Betroffene hat aber das Recht, eine Kopie der Unfallanzeige zu erhalten. So hat er die Möglichkeit einzusehen, welchen Unfallhergang der Betriebsinhaber der Berufsgenossenschaft geschildert hat und gegebenenfalls um Sachverhalte richtigzustellen.

Welche Ärzte dürfen Arbeitsunfälle behandeln?

Einen Arbeitsunfall darf nicht jeder Arzt behandeln. Wenn der Betroffene nicht so schwer verletzt ist, dass er mit dem Krankenwagen abgeholt werden muss und selbst einen Arzt aufsuchen kann, muss er sich an einen sogenannten Durchgangsarzt wenden. Das ist in der Regel ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. 

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsunfälle, unter anderem zur finanziellen Absicherung, erhalten Sie auf der Internetseite der SVLFG.