Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die in Rente sind, können eine Zusatzversorgung beantragen.
- Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
- Sonderbestimmung für ostdeutsche Bundesländer
- Fristen und Höhe der Zusatzversorgung
Rentner, die als Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, können bei der Zusatzversorgungskasse eine Ausgleichsleistung beantragen. Darauf weist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hin. Voraussetzung dafür sei, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird und das 50. Lebensjahr am 1. Juli 2010 vollendet war, so die Sozialversicherung. Zudem müsse für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) in der Land- und Forstwirtschaft bestanden haben.
Sonderbestimmung für ostdeutsche Bundesländer
Personen aus den neuen Bundesländern müssen laut SVLFG außerdem nach dem 31. Dezember 1994 mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben.
Zusatzversorgung: Fristen beachten
Die maximale Leistung beträgt monatlich 80 Euro für Verheiratete und 48 Euro für Ledige. Anträge können bis zum 30. September 2025 gestellt werden. Dies ist aber nur dann maßgebend, wenn bereits eine gesetzliche Rente vor dem 1. Juli 2025 bezogen wurde. Wird der Antrag später gestellt, gehen die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2025 verloren. Auch ehemalige Beschäftigte, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag stellen.