Nach aktuellem Stand soll die Stromsteuer nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie das produzierende Gewerbe gesenkt werden. So funktioniert die Rückerstattung.
- Senkung der Stromsteuer
- Berechnung der Stromsteuer
- Antrag stellen
Die Senkung der Stromsteuer sorgt seit einigen Wochen für heftige Wogen. Im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung vorgesehen, dass die Entlastung für alle umgesetzt wird – auch für private Haushalte und Handwerksbetriebe. Nun soll sie aber mit Wirkung zum 1. Januar 2026 nur für das produzierende Gewerbe sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommen.
Neue Berechnung der Stromsteuer
Der reguläre Stromsteuersatz liegt bei 2,05 Cent pro Kilowattstunde. Künftig ist für Landwirte eine Entlastung von 2 Cent pro Kilowattstunde vorgesehen. Dadurch wird die Steuer auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde reduziert. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der jährliche Entlastungsbetrag mindestens 250 Euro beträgt. Diese Regelung gilt bislang nur für die Jahre 2024 und 2025. Sollte die angestrebte dauerhafte Absenkung auf den EU-Mindestsatz nicht gesetzlich verankert werden, würde ab 2026 eine höhere Stromsteuer fällig. Die Entlastung würde dann nur noch 1,537 Cent pro Kilowattstunde betragen, was zu einer verbleibenden Steuerlast von 0,513 Cent je Kilowattstunde führen würde.
Abwicklung über das Hauptzollamt
Eine direkte Senkung der Stromsteuer über den Energieversorger ist (noch) nicht vorgesehen. Die Rückerstattung müssen Betriebe aktiv beantragen, zuständig ist aber nicht das Finanzamt. Sie wird beim zuständigen Hauptzollamt rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr beantragt. Der Antrag kann nach der Registrierung über das Onlineportal der Zollverwaltung gestellt werden. Beigefügt werden müssen die Stromrechnungen und gegebenenfalls die Verwendung des Stroms, zum Beispiel für den Stall oder die Kühlung.