Foto: Image'in - stock.adobe.com (Symbolbild)

Landwirte mit Grünland profitieren künftig von der Vereinfachung der GAP-Vorschrift, die das Verhältnis zwischen Ackerland und Dauergrünland regelt.

  • Nationale Umsetzung der neuen GAP-Regelung
  • Das galt bislang für Grünland
  • Künftige Regelungen

Die Bundesregierung setzt nun das Vereinfachungspaket für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) um. Auf dieses hatten sich Ende vergangenen Jahres die EU-Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament geeinigt. Die neuen Regelungen sind auf EU-Ebene zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMLEH) hat die notwendigen Gesetzes- und Verordnungsänderungen in die Abstimmung mit den Ländern und Verbänden gegeben.

Das galt bislang für Grünland

Dauergrünland entstand automatisch auf Ackerflächen, auf denen seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren (Zähljahren) Gras oder andere Grünfutterpflanzen angebaut wurden, die nicht mehr Teil einer Fruchtfolge waren und die in diesem Zeitraum nicht gepflügt wurden. Häufig wurden diese Flächen kurz vor Ablauf des fünften Jahres gepflügt, damit sie weiterhin Ackerland blieben und nicht zu Dauergrünland wurden.

Künftig sollen folgende Regelungen für Dauergrünland gelten

  • Acker bleibt Acker: Alle Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland sind, bleiben dauerhaft Ackerland. Auch Flächen im fünften Zähljahr 2025 werden nicht mehr automatisch zu Dauergrünland, selbst wenn sie fünf Jahre nicht gepflügt wurden. Die Umstellung wird automatisch in den Verwaltungssystemen berücksichtigt.
  • Opt-out erklären: Landwirte, die weiterhin die Umwandlung in Dauergrünland wollen, müssen dies bis spätestens 30. September 2026 einmalig für die jeweilige Fläche melden („Opt-out“). Das kann zum Beispiel für Ersatzflächen oder bestimmte Umweltmaßnahmen sinnvoll sein. Die Entscheidung gilt dauerhaft auch für künftige Bewirtschafter und kann nicht nachträglich geändert werden. 
  • Fläche im fünften Zähljahr: Für Flächen, die 2025 im fünften Zähljahr waren, gilt: Wer das Opt-out nutzen will, muss spätestens bis 15. Mai 2026 durch Maßnahmen wie Fruchtwechsel die Zähljahre unterbrechen. Ohne eine Maßnahme zur Unterbrechung entsteht sonst bereits im Antragsjahr 2026 Dauergrünland.
  • Fachrechtliche Regelungen der Länder: Die beschriebene Neuregelung gilt nur im EU-Förderrecht. Landesrecht kann weiterhin vorsehen, dass nach fünf Zähljahren Dauergrünland entsteht. Diese Vorgaben müssen bei der Entscheidung beachtet werden
  • Dauerkultur: Dauerkulturen sind weiterhin nicht betroffen. Werden sie später zu Ackerland umgewandelt, gelten nach wie vor die bisherigen Regeln zur Dauergrünlandentstehung nach fünf Zähljahren.
  • Nur fünf Zähljahre: Für alle Flächen, die 2026 kein Ackerland sind oder für die ein Opt-out gilt, bleibt es bei der Regel: Nach fünf Zähljahren entsteht Dauergrünland. Die EU-Option mit sieben Jahren wird in Deutschland nicht angewendet.