Im Entwurf des Bundesjustizministeriums zur neuen Höfeordnung ist für die Abfindung für weichende Miterben das 0,6-Fache des Grundsteuerwertes vorgesehen. Brandenburg geht einen eigenen Weg, der die Erben besser stellt, aber die Miterben nicht außer Acht lässt.
- Novelle der Höfeordnung in Brandenburg
- Abweichung vom Referatsentwurf des Bundesjustizministeriums
- Statement Agrarsprecher Johannes Funke (SPD)
- Reaktion Landesbauernverband Brandenburg
Brandenburg novelliert die Höfeordnung. Wie das landwirtschaftliche Informationszentrum Proplanta unter Berufung auf die Nachrichtenagentur Agra Europe (AgE) berichtet, geht das Bundesland dabei einen eigenen Weg. Künftig soll als Bemessungsgrundlage für die Abfindung weichender Miterben das 0,5-Fache des Grundsteuerwertes herangezogen werden. Bundesweit steht auch ein Wert von 0,6 zur Debatte. Der Vorschlag kam von den nordwestdeutschen Bauernverbänden und wurde vom Bundesjustizministerium im Referentenentwurf zur Änderung der Höfeordnung berücksichtigt. Derzeit sieht diese das 0,4-Fache vor.
Höfeordnung in Brandenburg: Kompromiss gut für Erben und Miterben
Der agrarpolitische Sprecher der SPD im Potsdamer Landtag, Johannes Funke, begrüßt die Lösung seines Bundeslandes. „Die jetzt gefundene Regelung mit dem Faktor 0,5 des Grundsteuerwerts gibt den übernehmenden Erben die Möglichkeit, den Betrieb fortzuführen und stellt zugleich sicher, dass die weichenden Erben nicht leer ausgehen“, zitiert ihn Proplanta aus dem AgE-Interview.
Landesbauernverband Brandenburg begrüßt die Lösung
Der Landesbauernverband Brandenburg (LBV) sieht in der Lösung einen Kompromiss zwischen der „nordwestdeutschen Lösung“, die nach einem Gutachten von Prof. Enno Bahrens das 0,6-Fache vorsieht, und der realen Flächenstruktur in Brandenburg.
LBV-Präsident Henrik Wendorff sieht in der Entscheidung einen „echt ostdeutschen Weg im Umgang mit dem Hoferbe“, wie ihn Proplanta zitiert. Er lobt, dass gewachsene Agrarstrukturen berücksichtigt werden und dem Hofnachfolger die Chance eingeräumt wird, sich die Abfindung weichender Erben leisten zu können.