saisonarbeitskräfte
Foto: Christoph Goeckel/VSSE (Symbolbild)
Ab sofort gilt das neue Konzept für die Ein- und Abreise der Saisonarbeitskräfte. Hygienebestimmungen sind nachwievor zu beachten. 

Um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, hatte im März die Bundesregierung einen Einreisestopp für Saisonarbeitskräfte verhängt. Da viele Landwirte auf die Erntehelfer angewiesen sind, haben die Bundesministerien für Inneres und Landwirtschaft im April ein Konzept vorgestellt, das die beschränkte Einreise unter strengen Auflagen erlaubt. Im April und Mai durften jeweils 40.000 Saisonarbeitskräfte nach Deutschland kommen. Ende Mai wurde die Regelung bis zum 15. Juni verlängert. Vorerst vom 16. Juni bis Jahresende ist nun die Einreise weiterhin möglich. Die Ministerien haben ein neues Konzept vorgestellt. Dieses gilt vorbehaltlich aktueller Änderungen des Pandemiegeschehens.

Planungssicherheit für Landwirte

Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hob die Bedeutung regionaler Lebensmittel hervor. „Aber Nahrungsmittel säen und ernten sich nicht von selbst. Landwirte sind deshalb auf saisonale, professionelle Hilfe angewiesen – sonst müssten unsere Nahrungsmittelimporte weiter steigen“, so Klöckner. Sie betonte, dass der Selbstversorgungsgrad bei Obst und Gemüse lediglich bei unter 40 Prozent liegt. „Mit dem neuen Konzept schaffen wir langfristige Planungssicherheit für unsere Landwirte und eine gute Versorgung für unsere Verbraucher“, sagte die Ministerin.

Offene Grenzen gelten auch für Saisonarbeitskräfte

Im Wesentlichen ändert sich, dass auch landwirtschaftliche Betriebe und deren Erntehelfer von den weggefallenen Einreisebeschränkungen profitieren. Jetzt ist auch die Ein- und Abreise von Saisonarbeitskräften auf dem Luft- und Landweg wieder möglich. Für Einreisende aus Drittstaaten gelten die jeweils gültigen Einreisebestimmungen. Die Hygienebestimmungen in den Betrieben gelten nachwievor. So sind etwa kleine, feste Teams zu bilden. Es gilt der Grundsatz „Zusammen Wohnen – Zusammen arbeiten“. Die Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Arbeiter untereinander so wenig Kontakt wie möglich haben. Der Arbeitsbeginn der Arbeiter muss bei der örtlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.

Das ganze Konzept steht auf der Internetseite des Bundeslandwirtschaftsministeriums zum Download zur Verfügung.