ausgleichszahlung
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Zusatzversorgungskasse: Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung für in der Landwirtschaft Beschäftigte

Ein Antrag auf eine Ausgleichszahlung für ehemals in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Arbeitnehmer muss bis zum 30. September eingereicht werden. Das sind die Voraussetzungen.
  • Ausgleichszahlung für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren
  • Voraussetzungen
  • Höhe der Ausgleichszahlung

Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, können bei der Zusatzversorgungskasse eine Ausgleichsleistung beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird und am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet war.

Voraussetzung mindestens 15 Jahre beschäftigt

Außerdem ist für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 15 Jahren in der Land- und Forstwirtschaft nachzuweisen. Personen aus den neuen Bundesländern müssen außerdem nach dem 31. Dezember 1994 mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Auch ehemalige Beschäftigte, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag stellen.

So hoch ist die Ausgleichszahlung

Die maximale Leistungshöhe beträgt 80 Euro monatlich für Verheiratete und 48 Euro für Ledige. Anträge müssen bis zum 30. September 2023 gestellt werden. Dies ist aber nur dann maßgebend, wenn bereits vor dem 1. Juli 2023 eine gesetzliche Rente bezogen wurde. Wird der Antrag später gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2023 verloren.

Fragen beantwortet die Zusatzversorgungskasse:
Telefon: 0561/785-17900
Mail: info@zla.de
Website: zla.de